Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, bei denen wir Verkäufer, Auftragnehmer oder Lieferant sind, einschließlich zugehöriger Nebenleistungen wie Entwicklung, Konstruktion und Beratung (nachfolgend „Verkaufsgeschäfte“).
1.2 Auf unsere Einkaufsgeschäfte und Verträge mit Verbrauchern finden diese Bedingungen keine Anwendung.
1.3 Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers unsere Leistungen vorbehaltlos ausführen. Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht schriftlich anerkennen durch ausdrückliche Bestätigung, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.4 Diese Bedingungen sind in ihrer jeweiligen, aktuellen Fassung auch Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen nach Ziff. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., auch wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.
1.5 Soweit in diesen Bedingungen „Schriftlichkeit“ oder „Schriftform“ gefordert wird, sind Schriftform nach §§ 127, 126 Abs. 2 BGB, oder elektronische Form nach §§ 127, 126a BGB, oder Textform nach §§ 127, 126b BGB zulässig.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. An unsere Angebote halten wir uns 30 Tage gebunden. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Angaben in unseren Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, auf unserer Homepage oder in Prospekten, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten uns nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
2.2 Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewicht-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3 Grundlage für unsere Leistungen sind die Leistungsbeschreibung unseres Angebotes, die Angaben in unserer technischen Beschreibung und – sofern vorhanden - die im Pflichtenheft festgehaltenen und durch uns schriftlich bestätigten Leistungsbeschreibungen.
2.4 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, mündliche Zusicherungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
3. Einhaltung außenwirtschaftlicher Bestimmungen
3.1 Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der außenwirtschaftlichen Vorschriften verantwortlich. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der außenwirtschaftlichen Zulässigkeit. Ist er unzulässig oder genehmigungsbedürftig, sind wir an unser Angebot nicht gebunden; haben wir bereits mit der Durchführung begonnen, können wir binnen sechs Wochen nach Kenntnis außerordentlich fristlos kündigen oder zurücktreten, ohne für Schäden oder Kosten des Auftraggebers zu haften.
3.2 Wir können unsere Leistung bis zur Erteilung erforderlicher außenwirtschaftlicher Genehmigungen zurückhalten; verbindliche Lieferfristen beginnen frühestens mit Erteilung.
3.3 Wird eine notwendige Genehmigung nicht erteilt oder werden Auflagen nicht rechtzeitig erfüllt, werden wir von unserer Leistungspflicht frei; unser Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen bleibt unberührt. Dauert das Genehmigungsverfahren länger als sechs Monate, können wir den Vertrag außerordentlich kündigen oder vom Vertrag zurücktreten.
3.4 Führen wir das Genehmigungsverfahren, wirkt der Auftraggeber auf seine Kosten mit und beschafft die erforderlichen Informationen und Dokumente unverzüglich. Unsere außenwirtschaftlichen Auskünfte sind unverbindlich und entbinden den Auftraggeber nicht von der eigenen Prüfung.
3.5 Scheitert die Durchführung des Vertrages aufgrund der Nichterteilung außenwirtschaftlicher Bestimmungen, namentlich wegen fehlender notwendiger Genehmigungen, so werden wir in jedem Fall von unseren Lieferverpflichtungen frei. Unser Anspruch auf die vereinbarte Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen bleibt hiervon unberührt. Gleiches gilt, wenn wir den Vertrag außerordentlich kündigen oder den Rücktritt erklären.
4. Lieferung, Lieferzeiten und Verzögerungen, höhere Gewalt
4.1 Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, erfolgt die Lieferung der Ware EXW Ulm (Incoterms 2020).
4.2 Angegebene Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, wir bestätigen diese als verbindlich. Wir bemühen uns, angegebene Lieferzeiten einzuhalten, können hierfür jedoch keine Garantie oder Gewährleistung übernehmen.
4.3 Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber Daten und/oder Unterlagen nicht oder verspätet oder
mangelhaft liefert oder bei Änderungswünschen gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, gehen zu seinen Lasten.
4.4 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Terror, Krieg, Embargo, Pandemie usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger als 6 Monate, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich benachrichtigen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen, Storno- und Bearbeitungsgebühren
5.1 Die von uns angegebenen Preise sind Nettopreise. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab unserem Standort und schließen die Kosten der Fracht, Abladen, Transport und Aufstellung nicht ein, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
5.2 Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart sind, sind unsere Rechnungen ohne Abzug innerhalb der angegebenen Zahlungsziele, spätestens binnen 14 Tagen, zur Zahlung fällig.
5.3 Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Wir sind darüber hinaus berechtigt, sämtliche Lieferungen zurückzuhalten bis zum vollständigen Ausgleich aller offener Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber.
5.4 Die Stornierung oder Kündigung eines uns erteilten Auftrags ist nur aus wichtigem, von uns zu vertretendem Grund möglich. Im Falle einer Stornierung oder Kündigung aus wichtigem Grund steht uns die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu, wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erworben haben. Wir sind berechtigt, 10 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistungen entfallenden vereinbarten Vergütung zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber im Einzelfall andere Nachweise erbringt.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf alle vertragsrelevanten Umstände hinzuweisen.
6.2 Sämtliche für unsere Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen, wie die Einholung von Genehmigungen, Schaffung der notwendigen Infrastruktur, Prüfung der statischen Voraussetzungen, Vorhaltung etwaiger für die Installation bzw. Montage erforderliche Bedarfsgegenstände, usw. obliegen dem Auftraggeber und sind von diesem zu erbringen. Wir können vom Auftraggeber vor Ausführung unserer Leistungen entsprechende Nachweise anfordern.
7. Gefahrübergang und Abnahme
7.1 Ist eine Abnahme vereinbart, sind unsere Leistungen und in sich abgeschlossene Teilleistungen nach Fertigstellung abzunehmen. Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht binnen zwei Wochen nach unserer Fertigstellungsanzeige ab und zeigt er uns keine Mängel an, die wir zu vertreten haben, gilt die Abnahme als erteilt. Die Gefahr geht mit Abnahme, andernfalls bereits mit Absendung der Ware – auch bei Teillieferungen – auf den Auftraggeber über.
7.2 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug oder wird eine vereinbarte Montage aus von ihm zu vertretenden Gründen unterbrochen, geht die Gefahr bereits zu diesem Zeitpunkt auf ihn über. Offensichtliche Transportschäden muss der Auftraggeber unverzüglich gegenüber uns und dem Transporteur rügen.
7.3 Auf Wunsch des Auftraggebers versichern wir auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
8. Sachmangelhaftung und Schadensersatz
8.1 Eine Eignung der Ware oder unserer Leistungen für einen bestimmten Zweck oder die vom Auftraggeber vorausgesetzte Verwendung übernehmen wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusage.
8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme. Dies gilt nicht bei Arglist sowie für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Garantien, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
8.3 Keine Sachmangelhaftung besteht für Verschleißteile sowie für Schäden durch natürliche Abnutzung, Temperatur- oder Witterungseinflüsse, unsachgemäße Behandlung, rohe Gewalt, Verwendung ungeeigneter Betriebs- oder Schmiermittel oder Missachtung der Wartungs- und Pflegeanleitungen.
8.4 Offensichtliche Mängel muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Abnahme bzw. Übergabe,
gegenüber uns rügen; andernfalls erlöschen insoweit sämtliche Mängelansprüche.
8.5 Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; im Fall der Ersatzlieferung können wir Rückgewähr der mangelhaften Sache nach §§ 346 ff. BGB verlangen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen tragen wir nur bis zum Lieferort; Mehrkosten aus einem späteren Verbringen der Ware an einen anderen Ort tragen wir nicht. Die Nacherfüllung können wir verweigern, soweit sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 275 Abs. 2, 3 BGB). Eine Nachbesserung ist spätestens nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen anzusehen, wenn sich aus der Art der Sache oder des Mangels nichts anderes ergibt; im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Fehlschlagen der Nacherfüllung.
8.6 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in Abmessungen und Ausführung sowie technische Verbesserungen und notwendige technische Änderungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, soweit keine Wertverschlechterung eintritt und die Einhaltung von Maßen und Toleranzen nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
8.7 Mängelansprüche erlöschen, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Genehmigung Änderungen oder Eingriffe an der Ware vornimmt oder Ersatzteile verwendet, die nicht von uns freigegeben sind, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
8.8 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus gleich welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden; dies gilt auch für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Unberührt bleiben die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommenen Garantien.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
9.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren steht uns anteiliges Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte zu; erlischt unser Eigentum, überträgt der Auftraggeber uns seine Rechte an der neuen Sache bereits jetzt in diesem Umfang und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die bearbeitete Ware und unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
9.3 Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang ist der Auftraggeber nur berechtigt, solange er nicht mit der Zahlung in Verzug ist; Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind ihm untersagt. Er tritt uns bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung – einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent – sicherheitshalber mit allen Nebenrechten ab.
9.4 Zum Einzug der abgetretenen Forderungen ist der Auftraggeber ermächtigt. Die Ermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag oder Insolvenzverfahren, Vergleichs- oder Restrukturierungsverfahren, sonstigem Vermögensverfall sowie bei Gefährdung unserer Forderung. In diesen Fällen können wir die Abtretung offenlegen, vom Drittschuldner unmittelbare Zahlung an uns verlangen und die Herausgabe der zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen fordern. Von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten; die Kosten der Aufhebung des Zugriffs oder des Rücktransports trägt er, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
9.5 Über die abgetretenen Forderungen darf der Auftraggeber ohne unsere schriftliche Zustimmung – auch im Wege des Forderungskaufs – nicht verfügen. Zulässig ist eine Abtretung im Wege des echten Factorings, wenn sie uns angezeigt wird und der Factoring-Erlös unsere gesicherten Forderungen übersteigt.
9.6 Wir geben Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers frei, soweit ihr Wert unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigt.
10. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltung
Der Auftraggeber kann gegen unsere Forderungen auf Zahlung der vereinbarten Vergütung nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte kann der Auftraggeber nur wegen von uns anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen; im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
11. Vertragsstrafe
11.1 Vertragsstrafen werden von uns nur dann akzeptiert, wenn sie vertraglich ausgehandelt und schriftlich niedergelegt werden. Vertragsstrafen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers binden uns in keinem Fall.
11.2 Sämtliche Vertragsstrafen beinhalten für uns die Rechte nach §§ 339 ff. BGB mit der Maßgabe, dass derjenige, der Rechte aus einem Vertragsstrafeversprechen herleiten will, sämtliche Voraussetzungen hierfür darzulegen und zu beweisen hat. Jedwede Vertragsstrafe ist auf sonstige Schadensersatzansprüche anrechenbar. Wir behalten uns das Recht vor, nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, den die Vertragsstrafe auswirft und die Vertragsstrafe entsprechend zu reduzieren.
11.3 Ist eine Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, kann sie nach § 343 BGB durch Urteil herabgesetzt werden. § 348 HGB ist nicht anwendbar.
12. Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Sitz.
12.2 Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.
12.3 Die Vertragssprache ist deutsch. Die deutsche Fassung dieser Bedingungen ist für das Vertragsverhältnis allein maßgebend.
Ulm, im Oktober 2026
ProUmid GmbH & Co. KG
August-Nagel-Straße 23
89079 Ulm
proumid.com

Datenschutz-Einstellungen

Cookie Einstellungen
Diese Website verwendet Cookies die die Ihnen Services ermöglichen, die von externen Anbietern angeboten werden, wie z.B. YouTube oder Google Maps. Rechtsgrundlage ist hier Art. 6 DSGVO (1) a.

Sie können hier der anonymisierten Erfassung Ihres Nutzerverhaltens durch MATOMO widersprechen. Zu diesem Zweck speichern wir einen Cookie auf Ihrem Computer, um diese Entscheidung auch bei späteren Besuche zu respektieren.

Bitte beachten Sie, dass abhängig Ihrer Einstellungen einige Funktionen ggf. nicht zur Verfügung stehen.

Mehr Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung

Matomo-Einstellungen

Achtung: Beim Widerspruch des Trackings wird ein Matomo Deaktivierungs-Cookie gesetzt, der sich Ihren Widerspruch merkt.